Verkaufs- und Lieferbedingungen

der VENTURA SYSTEMS HEINEMANN GmbH, Thaddäusstr.113, D-33415 Verl – Deutschland

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „VuL“) gelten für die Abwicklung aller unserer Lieferungen von Waren und den damit verbundenen Leistungen gegenüber Unternehmern im Sinne von §310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren VuL inhaltlich abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Erfolgt unsererseits die vorbehaltlose Lieferung an den Besteller, trotz von unseren VuL abweichenden Bedingungen des Bestellers, so gelten ausnahmslos unsere VuL.

1.2 Unsere VuL werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil. Bei wiederholten Geschäftsbeziehungen gelten unsere VuL auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern diese dem Besteller bei einem früheren von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

1.3 Der Leistungs- und Lieferumfang ist dem Besteller aus unseren Katalogen bekannt und findet Anwendung.

1.4 Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen VUL beinhaltet auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

2. Produktverwendung

2.1 Die von VENTURA SYSTEMS HEINEMANN GmbH (nachfolgend VENTURA genannt) vertriebenen Systemkomponenten sind für die Herstellung von Anwendungen im professionellen Metallbau entwickelt worden. Hierbei findet die Weiterverarbeitung durch Fachbetriebe des Fenster- und Fassadenbaus anhand anerkannter Regeln der Technik und Kenntnis der einschlägigen Normen und Richtlinien statt.

2.2 Der nachweisbare Bezug aller Systembauteile über VENTURA ist für den Besteller neben der exakten Einhaltung der VENTURA Verarbeitungsrichtlinien verpflichtend. Die Verwendung von Fremdteilen (Profile, Zubehör, Dichtungen, Beschlägen, etc.) verwirken die Verwendung unserer Prüfzeugnisse und die Bezeichnung der hergestellten Produkte als VENTURA-Produkte gegenüber Dritten.

2.3 Der Bezug von Fertigelementen erfordert eine professionelle Weiterverwendung der Produkte analog zu 2.1

2.4 Die einsatzspezifische Überprüfung der gelieferten Produkte für den konkreten Einsatzfall obliegt dem Besteller. Hierbei sind bei Bedarf oder im Zweifel vor Auslösung der Bestellung, Fachplaner, Fassadenberater und Sachverständige einzusetzen.

3. Bestellungen / nachträgliche Bestelländerungen

3.1 Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.

3.2 Bestellungen der Besteller sind verbindlich. Wir können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller annehmen. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege und wird eine Zugangsbestätigung erstellt, so stellt diese Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Auftragsbestätigung kann mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.

4. Preise / Zahlungsbedingungen / Preisanpassungen

4.1 Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk (gemäß Incoterms 2010), ausschließlich Fracht, Zoll, Importkosten, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungs-stellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart oder auf der Rechnung ausgewiesen, haben Zahlungen für gelieferte Waren innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

4.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.4 Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.

4.5 Sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 30 Tage liegen, bleiben Preisanpassungen aufgrund unvorhergesehener Preissteigerungen unserer Zulieferer vorbehalten.

4.6 Kundenspezifisch gefertigte Fertigelemente (Größe, Farbe, Funktion, Sicherheitsausstattung, Verglasung) werden aus-schließlich gegen Vorauszahlung geliefert.

4.7 Beratungsleistungen werden nur über Vorauszahlung geleistet.

5. Fristen für Lieferungen / Lieferung / Verzug

5.1 Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für uns verbindlich. Maßgebend ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Durch nachträgliche und von uns akzeptierte Änderungen verschieben sich vereinbarte Liefertermine je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum auf einen späteren Termin, es sei denn, wir haben die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Termins nochmals ausdrücklich schriftlich bestätigt.

5.2 Der Besteller kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Die vorgenannte Frist verlängert sich auf vier Wochen, wenn es sich um Ware handelt, die nach den Vorgaben des Bestellers gefertigt wird.

5.3 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen in einem angemessenen Umfang; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

5.4 Die Einhaltung eines Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung durch die jeweiligen Vorlieferanten voraus.

5.5 Sofern die Ware zum vereinbarten Liefertermin nicht oder nicht rechtzeitig vom Besteller abgenommen, können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises der nicht abgenommen Ware. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweisen.

5.6 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

5.7 Im Lieferumfang der Ware behalten wir uns fertigungstechnisch bedingte Abweichungen bei Gewichten und Stückzahlen in angemessenem Umfang von bis zu +10% vor. Gleiches gilt in höherer Abweichung für bestimmte Artikel (Zubehör, Dichtungen u. Beschläge), die nur in größeren Verpackungseinheiten (VE), angeboten werden.

5.8 Sofern Prüfungs- und Abnahmekosten anfallen, sind diese vom Besteller zu tragen.

6. Gefahrenübergang / Versand

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (gemäß Incoterms 2010). Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Das gilt auch, wenn wir die Kosten des Transports tragen.

6.2 Das Abladen der Lieferung ist in jedem Fall Sache des Bestellers. Es hat unverzüglich durch den Besteller zu erfolgen.

7. Verpackung

7.1 Die Art der Verpackung wird nach unserem freien Ermessen bestimmt. Kisten; Paletten und Verschläge werden dem Besteller zu unseren jeweils gültigen Verpackungspreisen berechnet.

7.2 Der Besteller ist bei Lieferungen ins Ausland verpflichtet, auf eigene Kosten für eine Entsorgung dieser Verpackungen zu sorgen.

8. Mängelrechte

8.1 Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von §443 BGB dar. Änderungen und Irrtümer in den vorgenannten Unterlagen bleiben vorbehalten. Änderungen in der Ausführung, Materialauswahl und Profilgestaltung, sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns im Rahmen des Vertretbaren, auch ohne vorherige Ankündigung, jederzeit vor. Sie stellen keinen Mangel dar.

8.2 Sofern die gelieferten Systembauteile abweichend zu 2.2 verarbeitet werden oder aber die Systembauteile mit Fremdteilen durchmischt, substituierend eingesetzt oder aber der Bezug über uns nicht schriftlich nachweisbar ist, stellt dies keinen Mangel dar.

8.3 Farbabweichungen veredelter Oberflächen in der gleichen Farbkategorie stellen in der Regel keinen Mangel dar. Es gilt, die zur Bewertung der Farbab-weichungen festgelegten Betrachtungsabstände zu berücksichtigen. Der Besteller kann Farbabweichungen nur vorab durch den Einsatz von Farbgrenzmustern definieren.

8.4 Sofern unsere Unterlagen, insbesondere Kataloge, der Begriff „Garantie“ verwenden, handelt es sich um eine selbstständige Garantie, die in keiner Verbindung zu den gesetzlichen Mängelansprüchen steht.

8.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden, Vollständigkeit und Mängel-freiheit zu überprüfen. Transportschäden sind, binnen 24 Stunden nach Lieferung rechtsverbindlich anzuzeigen, Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen, sowie Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Sendung als genehmigt. Im Übrigen gilt §377 HGB.

8.6 Soweit ein Mangel der Lieferung bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Dies gilt nicht im Fall des §478 Abs. 4 BGB. In diesem Fall kann der Besteller nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung verlangen. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

8.7 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen als es sich um erhöhte Aufwendungen deshalb handelt, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.8 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Für Mängel einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungs-frist vier Jahre ab Ablieferung.

8.9 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind ausschließlich in Ziffer 9. dieser VuL geregelt.

9. Schadensersatzansprüche

9.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruhen.

9.2 Bei der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall sind die Schaden-ersatzansprüche aber, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der typischer-weise eintretende Schaden überschreitet aber in keinem Schadensfall 100.000,00 €.

9.3 Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, wenn das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt worden sind oder wenn Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit gegen uns geltend gemacht werden oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Fehlt eine garantierte Beschaffenheit, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

9.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei der direkten Inanspruchnahme durch den Besteller.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Waren nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. In der Zurücknahme und der Pfändung der Waren durch uns liegt, unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung der Waren befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

10.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

10.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen hat der Besteller eine Abschrift des Pfändungsprotokolls beizufügen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

10.4 Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; diese Ermächtigung erlischt jedoch bei Zahlungsverzug des Bestellers. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte ergeben, und zwar unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Sofern an dem weiterveräußerten Liefergegenstand neben uns auch andere Vorbehaltslieferanten Miteigentum, tritt der Besteller seine Forderungen aus Weiterveräußerung nur in dem Verhältnis an uns ab, in dem der Rechnungsendwert (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Lieferungen zu dem Gesamtrechnungswert der Lieferungen der übrigen Vorbehalts-lieferanten steht. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretungsermächtigt. Der Besteller wird insofern als Treuhänder für uns tätig. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungs-einstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Werden die Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren (Rechnungsendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.

10.6 Bei einer untrennbaren Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren (Rechnungsendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers oder eines Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

10.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

10.8 Bei Waren, die der Besteller aufgrund Werkvertrages in ein Gebäude eines Dritten als wesentlichen Bestandteil einzubauen hat, tritt der Besteller seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert der Waren (Rechnungsendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab.

10.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11. Veredelung von Oberflächen

11.1 Die Veredelung (Pulverbeschichtung, Eloxal und Pulverbeschichtung mit Vor-Anodisation) von Aluminiumprofilen wird entsprechend der lokalen Lieferantenvereinbarungen von VENTURA, entweder umlaufend nach Fläche oder nach Gewicht der Einzel- und Verbundprofile abgerechnet.

11.2 Bei der Bestellung von Fixlängen in Pulverbeschichtung und Eloxal, sind die Kontaktstellen ca. 30 mm am Anfang und Ende einer Profilstange zu berücksichtigen. Daraus folgt: Verwertbare Profillänge +60 mm = Bestelllänge.

11.3 Pulverbeschichtung erfolgt in Fassadenqualität, sofern nicht anders vereinbart. Hochwetterfeste Qualitäten auf Anfrage. Zur Sicherstellung weitestgehender Farbgleichheit ist neben der Angabe des RAL Farbtones die RAL Farbnummer, der Pulverhersteller und der detaillierte Farbcode erforderlich. Im Zweifel sind, grundsätzlich Farbgrenzmuster einzusetzen.

11.4 INOX-Design und Farb-Eloxal sind differieren produktionsbedingt im Farbton; Empfehlung: Farbgrenzmuster einsetzen.

11.5 Schutzfolien sind umgehend, nach der Montage der Elemente und Fertigstellung der Außenfassade, zu entfernen.

12. Sonstiges

12.1 An allen in unseren Dokumentationsmedien gezeigten Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Patent-, Geschmacksmuster- und Urheberrechte vor. Der Besteller erkennt alle unsere Schutzrechte ausdrücklich an.

12.2 Die Rechte des Bestellers aus dem Liefervertrag sind, mit Ausnahme von Geldforderungen, nicht übertragbar.

12.3 Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von dem Besteller erhaltenen Daten einem Kreditversicherer zum Zwecke des Abschlusses einer Kreditversicherung zu übermitteln.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Für unsere Lieferungen gilt der sich aus unserer Auftragsbestätigung und dem dort verwendeten Incoterm (Incoterms 2010) ergebende Erfüllungsort. Der Erfüllungsort ist insoweit mit dem in dem jeweiligen Incoterm (Incoterms 2010) definierten Lieferort gleichzusetzen. Sofern in der Auftragsbestätigung kein Erfüllungsort angeben ist, erfolgt die Lieferung ab Werk (Incoterms 2010). Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus der Lieferbeziehung ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes benannt unser Firmensitz.

13.2 Alleiniger Gerichtsstand ist Gütersloh.

14. Anwendbares Recht

Als anwendbares Recht wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

Stand: September 2019